Für Waldbäume entlang öffentlicher Straßen und Wege, Eisenbahnstrecken, an ausgewiesenen touristischen Wegen (Rad- und Wanderwege), Spiel-, Rast- und Parkplätzen sowie Lehrpfaden und Sportanlagen obliegt dem Waldbesitzer eine erhöhte Verkehrssicherungspflicht.

Sie umfasst die alljährliche Sichtkontrolle des Baumbestandes in einer Breite von mindestens einer Baumlänge neben dem gefährdeten Objekt.

Insbesondere ist dabei auf Schäden zu achten, die die Stabilität des Baumes beeinträchtigten, wie z. Bsp. Pilzbefall, Risse, Schiefstellung, Absterbe – Erscheinungen und Faulstellen.
Die Kontrollen sollten halbjährlich, also im Frühjahr nach dem Blattaustrieb und im unbelaubten Zustand im Herbst erfolgen.

Nach Schadereignissen, wie z. Bsp. Sturm, empfiehlt es sich, zusätzliche Kontrollen durchzuführen.

Die Anforderungen an die Kontrollen sind nur zu erfüllen, wenn der Waldbesitzer imstande ist, die Baumgefahren bei einer visuellen Begutachtung (sog. Inaugenscheinnahme) vom Boden aus auch zu erkennen. Er muss sich daher diese Kenntnis aneignen, auf welchem Weg auch immer.

Wichtig ist, dass die durchgeführten Kontrollen und veranlassten Maßnahmen schriftlich dokumentiert werden, um im Falle eines Rechtsstreites einen Nachweis zu haben.

In Ausübung ihrer Dienstgeschäfte festgestellte Gefahrenquellen geben die Revierförster der unteren Forstbehörde und des Staatsbetriebes Sachsenforst an die Waldbesitzer weiter.
Die systematische Sichtkontrolle des Baumbestandes ist und bleibt aber eine wichtige Grundpflicht der Waldbesitzer selbst.

Das durch vorangegangene Stürme sowie durch das Orkantief „Friederike“ vom 18.01.2018 angefallene Wurf- und Bruchholz stellt ein hohes Gefährdungspotential dar. Insbesondere entlang öffentlicher Straßen und Wege ist es deshalb besonders wichtig, dass angeschobene Bäume, welche drohen auf die öffentlichen Verkehrswege zu fallen, zügig aufgearbeitet werden.