Der 7-Tage-Inzidenzwert von 100 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner wurde im Landkreis Meißen mit Ablauf des 16. März 2021 an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten (siehe Bekanntmachung mit Hinweisen). Am 19. März hat das Landratsamt die Überschreitung des Inzidenzwertes von 100 an fünf aufeinanderfolgenden Tagen bekannt gegeben (siehe Bekanntmachung mit Hinweisen). Aktuell gelten folgende wichtigsten Regelungen für den Landkreis Meißen:
 

  • Maskenpflicht: Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung besteht überall dort, wo sich Menschen begegnen. Eine Verpflichtung zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes besteht bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, vor dem Eingangsbereich von und in Groß- und Einzelhandelsgeschäften sowie in Gesundheitseinrichtungen (z.B. Arztpraxen) und für Zusammenkünfte in Kirchen und bei der Religionsausübung. Es gilt zudem eine medizinische Maskenpflicht in Kraftfahrzeugen, wenn Personen außerhalb des eigenen Hausstandes mitfahren (der Fahrer ist davon ausgenommen).
     
  • Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen: Das Verlassen der Unterkunft ohne triftigen Grund ist untersagt. Wann triftige Gründe für das Verlassen der Unterkunft vorliegen ergibt sich aus § 8e Abs. 1 SächsCoronaSchVO. Die Kontakte sind wieder auf den eigenen Hausstand und eine weitere Person eines anderen Hausstandes beschränkt. Kinder unter 15 Jahren werden dabei nicht mitgezählt. 
     
  • Quarantänepflicht: Es besteht die Pflicht zur Absonderung bei positivem Test, bei unmittelbarem Kontakt mit positiv-Fall und bei Verdacht auf eigene Infektion.
     
  • Alkoholverbot: Der Konsum von Alkohol auf den öffentlichen Verkehrsflächen der Innenstädte und an sonstigen öffentlichen Orten unter freiem Himmel, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten ist untersagt.
     
  • Einkaufen und Geschäfte: Untersagt ist die Öffnung der in § 4 SächsCoronaSchVO aufgezählten Einrichtungen und Angebote. Keine Auswirkungen hat die Überschreitung der Inzidenz auf die in der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung direkt eingeführten Rechte z. B. zur Öffnung von Gartenbau- und Floristikbetrieben, Gartenmärkten, Blumengeschäften, Buchläden, Baumärkten und Friseurbetrieben. Ebenso sind weiterhin Click & Collect-Angebote zulässig.
     
  • Körpernahe Dienstleistungen: Nur medizinisch notwendige Behandlungen, Friseurdienstleistungen und Fußpflege sind erlaubt.
     
  • Schulen und Kitas: Ab dem 22. März 2021 müssen die Kindertageseinrichtungen sowie die Schulen schließen. Ausgenommen von der Regelung sind die Schülerinnen und Schüler der Abschlussklassen und Abschlussjahrgänge. Sie können weiterhin ihre Schulen besuchen. Zudem wird jeweils wieder eine Notbetreuung eingerichtet.
     
  • Musikunterricht: Gestattet ist der Einzelunterricht in Musikschulen und durch freiberufliche Musikpädagogen unter Einhaltung der Hygienemaßnahmen. 
     
  • Seit 15. März 2021: Beschäftigte und Selbstständige mit direktem Kundenkontakt sind verpflichtet, einmal wöchentlich einen Coronatest durchzuführen.
     
  • Ab 22. März 2021: Arbeitgeber werden verpflichtet, ihren Beschäftigten, die an ihrem Arbeitsplatz präsent sind, mindestens einmal pro Woche ein Angebot zur Durchführung eines kostenlosen Selbsttest anzubieten.