Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19
(Sächsische Corona-Schutz-Verordnung – SächsCoronaSchVO)
Vom 3. Juni 2020
Auf Grund
– des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie
– des § 17 Absatz 4 in Verbindung mit § 16 Absatz 1, 5 bis 8
des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) neu gefasst und § 16 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 12 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) geändert worden ist, jeweils in Verbindung mit § 7 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung der Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz und für die Kostenerstattung für Impfungen und andere Maßnahmen der Prophylaxe vom 9. Januar 2019 (SächsGVBl. S. 83), der durch die Verordnung vom 13. März 2020 (SächsGVBl. S. 82) geändert worden ist, verordnet das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt:
§ 1
Grundsätze
(1) Jeder wird anlässlich der Corona-Pandemie angehalten, die physisch-sozialen Kontakte zu anderen Menschen außer den Angehörigen des eigenen Hausstandes, der Partnerin oder dem Partner, sowie den Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, und mit Angehörigen eines weiteren Hausstandes oder mit bis zu zehn weiteren Personen auf das zwingend nötige Minimum zu reduzieren. Wo immer möglich sind ein Mindestabstand zu anderen Personen von 1,5 Metern einzuhalten und weitere Maßnahmen zur Ansteckungsvermeidung zu beachten (Kontaktbeschränkung). Diese Grundsätze gelten für alle Lebensbereiche, einschließlich Arbeitsstätten.
(2) Es wird dringend empfohlen, bei Kontakten im öffentlichen Raum, insbesondere mit Risikopersonen, eine Mund-Nasenbedeckung zu tragen, um für sich und andere das Risiko von Infektionen zu reduzieren. Dazu gehören auch regelmäßige Händehygiene und die Vermeidung des Hand-Gesichts-Kontaktes. Eltern und Sorgeberechtigte sollen dafür Sorge tragen, dass ihre Kinder oder Schutzbefohlenen diese Empfehlungen auch einhalten, sofern diese dazu in der Lage sind. Menschen mit Behinderung und solche mit gesundheitlichen Einschränkungen können, sofern sie nicht dazu in der Lage sind, auf das Tragen der Mund-Nasenbedeckung verzichten. Es ist zulässig, im Kontakt mit hörgeschädigten Menschen, die auf das Lesen von Lippenbewegungen angewiesen sind, zeitweilig auf die Mund-Nasenbedeckung zu verzichten.
§ 2
Kontaktbeschränkung, Abstandsregelungen, Mund-Nasebedeckung
(1) Private Zusammenkünfte in eigener Häuslichkeit sind zulässig.
(2) Zusammenkünfte und Ansammlungen im öffentlichen Raum sind nur zulässig allein und mit den Angehörigen des eigenen Hausstandes, in Begleitung der Partnerin oder des Partners, mit Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, und

  1. mit Angehörigen eines weiteren Hausstandes oder
  2. mit bis zu zehn weiteren Personen.
    (3) Familienfeiern (unter anderem Hochzeiten, Geburtstage, Trauerfeiern, Jubiläumsfeiern, Schulanfangs- oder Schulabschlussfeiern) in Gaststätten oder von Dritten überlassenen voneinander abgetrennten Räumlichkeiten sind mit bis zu 50 Personen aus dem Familien-, Freundes- und Bekanntenkreis zulässig. Die Hygieneregelungen und der Mindestabstand sollen eingehalten werden.
    (4) Der Mindestabstand von 1,5 Metern gilt nicht in Kindertageseinrichtungen, in Schulen und bei schulischen Veranstaltungen; alternative Schutzmaßnahmen können durch Allgemeinverfügung des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung des Betriebs von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und von Schulen im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Corona-Pandemie bestimmt werden.
    (5) Eine Mund-Nasenbedeckung ist zu tragen
  3. bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, Reisebussen und regelmäßigen Fahrdiensten zum Zwecke des Transportes von Menschen mit Behinderungen oder pflegebedürftigen Menschen zwischen dem Wohnort/der Wohnstätte und Einrichtungen und
  4. beim Aufenthalt in Geschäften und Läden.
    Satz 1 gilt nicht für das Personal, soweit andere Schutzmaßnahmen ergriffen wurden oder kein Kundenkontakt besteht. § 1 Absatz 2 Satz 3 bis 5 gelten entsprechend.
    (6) Abweichend von Absatz 2 ist Sportbetrieb im Freien unter Einhaltung der Hygieneregeln nach § 4 erlaubt.
    (7) Zusammenkünfte und Ansammlungen im öffentlichen Raum sind abweichend von Absatz 2 bei Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Metern erlaubt. § 5 bleibt unberührt.
    (8) Mit Ausnahme von den Regelungen in den Absätzen 2, 3, 6 und 7 sind Zusammenkünfte und Ansammlungen im öffentlichen Raum verboten.
    § 3
    Handwerksbetriebe, Dienstleister und sonstige Betriebe, Einrichtungen, Sportstätten, Gastronomie, Hotels, Beherbergungsstätten, Geschäfte und Läden oder Angebote für den Publikumsverkehr sowie die Durchführung von Veranstaltungen
    (1) Die Öffnung von Handwerksbetrieben, Dienstleistern und sonstigen Betrieben, Einrichtungen, Sportstätten, Gastronomie, Hotels, Beherbergungsstätten, Geschäften und Läden oder Angeboten für den Publikumsverkehr sowie die Durchführung von Veranstaltungen sind unter Einhaltung der Hygieneregeln nach § 4 erlaubt. Insoweit liegt keine verbotene Ansammlung nach § 2 Absatz 8 vor.
    (2) Ausgenommen sind:
  5. Volksfeste, Jahrmärkte, Diskotheken, Clubs, Musikclubs, Tanzlustbarkeiten,
  6. Prostitutionsstätten, Prostitutionsveranstaltungen, Prostitutionsvermittlung,
  7. Sportveranstaltungen mit Publikum,
  8. Dampfbäder und Dampfsaunen.
    § 4
    Einhaltung von Hygieneregeln in Handwerksbetrieben, Dienstleistern und sonstigen Betrieben, Einrichtungen, Sportstätten, Gastronomie, Hotels, Beherbergungsstätten, Geschäften und Läden oder bei Angeboten für den Publikumsverkehr sowie die Durchführung von Veranstaltungen
    (1) Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, dazu vorhandene verbindliche branchenspezifische Konkretisierungen der Unfallversicherungsträger beziehungsweise der Aufsichtsbehörde und die einschlägigen Empfehlungen des Robert-Koch-Institutes zum Infektionsschutz in ihrer jeweiligen Fassung oder Konzepte und Empfehlungen der Fachverbände sind in Betrieben, Einrichtungen, Sportstätten, Gastronomie, Hotels, Beherbergungsstätten, Geschäften, Läden, bei Angeboten für den Publikumsverkehr und Ansammlungen im öffentlichen Raum zu berücksichtigen. Weitere Schutzvorschriften sind gemäß der Allgemeinverfügung des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Anordnung von Hygieneauflagen zur Verhinderung der Verbreitung des Corona-Virus einzuhalten.
    (2) Auf der Grundlage der in Absatz 1 genannten Empfehlungen und Vorschriften ist ein eigenes schriftliches Hygienekonzept zu erstellen und umzusetzen. Dies soll insbesondere, soweit möglich, die Abstandsregelung zu anderen Personen sowie weitere Hygienemaßnahmen beinhalten.
    (3) Die zuständige kommunale Behörde kann das Hygienekonzept und seine Einhaltung überprüfen.
    (4) Hygienekonzepte müssen von den zuständigen kommunalen Behörden vor der Inbetriebnahme folgender Einrichtungen genehmigt werden:
  9. Freibäder, Hallenbäder, Kurbäder, Thermen und Saunen,
  10. Freizeit- und Vergnügungsparks,
  11. Messen,
  12. Theater, Musiktheater, Kinos, Konzerthäuser, Konzertveranstaltungsorte, Opernhäuser.
    (5) Für in Aufnahmeeinrichtungen oder Gemeinschaftsunterkünften für Flüchtlinge untergebrachte oder tätige Personen treffen die Unterbringungsbehörden einrichtungs- und objektabhängige Regelungen in Abstimmung mit den Gesundheitsämtern.
    (6) Maßnahmen der Familien-, Kinder- und Jugenderholung dürfen mit einem eigenen Hygienekonzept und den Regelungen des Hygienekonzeptes der jeweiligen Einrichtung durchgeführt werden.
    § 5
    Großveranstaltungen
    Großveranstaltungen mit einer Teilnehmerzahl von mehr als 1 000 Personen sind bis zum 31. August 2020 untersagt.
    § 6
    Besuchsregelungen für Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens
    (1) Der Besuch folgender Einrichtungen ist unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 erlaubt:
  13. Alten- und Pflegeheime,
  14. Einrichtungen nach § 2 Absatz 1 des Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetzes vom 12. Juli 2012 (SächsGVBl. S. 397), das zuletzt durch das
    Gesetz vom 6. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 466) geändert worden ist, und ambulant betreuten Wohngemeinschaften sowie Wohngruppen mit Menschen mit Behinderungen nach § 2 Absatz 2 und 3 des Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetzes, soweit für diese der Teil 2 des Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetzes Anwendung findet,
  15. Krankenhäuser sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt (Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 3 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 [BGBl. l S. 1045], das zuletzt durch Artikel 1 bis 3 des Gesetzes vom 27. März 2020 [BGBl. l S. 587] geändert worden ist,
  16. genehmigungspflichtige stationäre Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe gemäß § 13 Absatz 3 Satz 1, § 19 Absatz 1 Satz 1, § 34 Satz 1, § 35, § 35a Absatz 2 Nummer 3 und 4, § 42 Absatz 1 Satz 2 sowie § 42a Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, sowie Wohnstätten, in denen Leistungen der Eingliederungshilfe an Kinder und Jugendliche erbracht werden.
    (2) Die Einrichtungen nach Absatz 1 sind verpflichtet, im Rahmen eines Hygieneplans nach § 36 Absatz 1 Nummer 1 und 2 oder § 23 Absatz 5 des Infektionsschutzgesetzes oder eines eigenständigen Konzepts Regelungen zum Besuch und nach Bedarf zum Betreten und Verlassen der Einrichtungen zu erstellen. Die Regelungen haben insbesondere Bestimmungen zu einzuhaltenden Hygienemaßnahmen, zur Anzahl der Besucher, zum zeitlichen Umfang des Besuches und zur Nachverfolgbarkeit eventueller Infektionsketten zu enthalten. § 7 Absatz 1 Satz 5 bis 7 gelten entsprechend.
    (3) Werkstätten für behinderte Menschen und Angebote anderer Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2789) geändert worden ist, müssen über ein Arbeitsschutz- und Hygienekonzept verfügen, das die in § 4 Absatz 1 genannten Empfehlungen und Vorschriften berücksichtigt. Der Leiter der Werkstatt für behinderte Menschen oder des anderen Leistungsanbieters kann bis zur vollständigen Umsetzung des Arbeitsschutz- und Hygienekonzeptes die Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen in seiner Einrichtung beschränken. Bei Beschäftigten, die in Einrichtungen nach Absatz 1 Ziffer 2 wohnen, ist das Arbeitsschutz- und Hygienekonzept mit der jeweiligen Leitung der Wohneinrichtung der Werkstattbeschäftigten abzustimmen. Dabei sind Regelungen im Zusammenhang mit der Rückkehr in die Einrichtung, insbesondere zu Beförderung und Arbeitsorganisation zu treffen ist. Die Sätze 1 bis 4 gelten sinngemäß für andere tagesstrukturierende Angebote für Menschen mit Behinderungen, wobei an Stelle des Arbeitsschutz- und Hygienekonzepts das Hygienekonzept nach § 4 Absatz 2 tritt.
    (4) Richterliche Anhörungen dürfen in allen Einrichtungen nach Absatz 1 stattfinden. Das schließt das Anwesenheitsrecht von Verfahrensbeiständen und -pflegern sowie sonstigen Verfahrensbeteiligten ein.
    (5) Erlaubt sind auch Vor-Ort-Kontakte durch Mitarbeiter des Sozial- und Jugendamtes, Vormünder, Rechtsanwälte, Notare, Verfahrenspfleger und von rechtlichen Betreuern sowie durch Sorgeberechtigte, soweit Angelegenheiten der Personensorge zu besorgen sind, und Eltern mit Besuchs- und Umgangsrecht. Daneben sind Besuche zu seelsorgerischen Zwecken zugelassen. Der Besuch ist mit der Einrichtungsleitung im Vorfeld abzustimmen; diese kann den Zutritt von Auflagen abhängig machen. Bei Verdachtsfällen ist entsprechend den Vorgaben des Robert-Koch-Institutes der Zutritt grundsätzlich zu verweigern.
    (6) Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt kann durch Allgemeinverfügung weitere Regelungen und Hygienevorschriften erlassen. Ausnahmen hiervon können durch die zuständigen kommunalen Behörden im Einzelfall zugelassen werden, soweit dies infektionsschutzrechtlich notwendig ist.
    § 7
    Gebiete mit erhöhtem Infektionsrisiko
    (1) Abhängig von den regionalen Infektionsparametern müssen die zuständigen Behörden verschärfende Maßnahmen ergreifen, die der Eindämmung des Infektionsgeschehens dienen. Spätestens bei 35 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen sind erste derartige Maßnahmen zu treffen. Die verschärfenden Maßnahmen sind unverzüglich ortsüblich bekanntzugeben. Dies betrifft insbesondere die Erhebung von personenbezogenen Daten zur Nachverfolgung von Infektionen durch Veranstalter und Betreiber von Betrieben, Sportstätten, Gastronomie, Hotels, Beherbergungsstätten sowie Ansammlungen im öffentlichen Raum. Zulässig ist zu diesem Zweck die Erhebung und Speicherung von Name, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse der Besucher sowie Zeitraum des Besuchs. Diese Daten sind, geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte, zu erheben und für die Dauer eines Monats nach Ende des Besuchs für die zuständigen Behörden (§ 8 Absatz 1 Nummer 1) vorzuhalten. Auf Anforderung sind sie an diese zu übermitteln; eine Verarbeitung zu anderen Zwecken ist unzulässig. Sie sind unverzüglich nach Ablauf der Frist zu löschen oder zu vernichten. Spätestens bei 50 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen sind weitergehende Maßnahmen zu ergreifen, um den Ausbruch einzudämmen und ein überregionales Infektionsgeschehen zu verhindern; zu diesen Maßnahmen zählen auch Kontaktbeschränkungen. Ergriffene Maßnahmen sind hinsichtlich ihrer weiteren Aufrechterhaltung zu überprüfen, sobald die Zahl der Neuinfektionen die für sie jeweils auslösend gewesene Schwelle während mehr als sieben Tagen unterschritten hat.
    (2) Für den Fall eines konkreten räumlich begrenzten Anstiegs der Infektionszahlen (Hotspot) sind entsprechend begrenzte Maßnahmen ausreichend. Der Vollzug des Infektionsschutzgesetzes bleibt unberührt. Im Falle des Anstiegs von Infektionszahlen in einer Arbeitsstätte ist die Landesdirektion Sachsen, Abteilung Arbeitsschutz zu informieren.
    (3) Für Gebiete mit einem erhöhten Infektionsrisiko, die sich über mehr als einen Landkreis oder mehr als eine Kreisfreie Stadt erstrecken, kann das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt durch Allgemeinverfügung verschärfende Maßnahmen bestimmen.
    § 8
    Vollstreckungshilfe, Ordnungswidrigkeiten
    (1) Die nach § 1 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung der Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz und für die Kostenerstattung für Impfungen und andere Maßnahmen der Prophylaxe zuständigen Behörden haben
  17. die Bestimmungen dieser Verordnung,
  18. die von der obersten Landesgesundheitsbehörde gemäß § 1 Absatz 1 Satz 3 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung der Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz und für die Kostenerstattung für Impfungen und andere Maßnahmen der Prophylaxe in Eilfällen wahrgenommenen Aufgaben und Befugnisse und
  19. die von der obersten Landesgesundheitsbehörde gemäß § 1 Absatz 2 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung der Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz und für die Kostenerstattung für Impfungen und andere Maßnahmen der Prophylaxe getroffenen Maßnahmen
    umzusetzen. Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren. Sie können dabei die Ortspolizeibehörden um Vollstreckungshilfe ersuchen. Die Zuständigkeiten zum Vollzug
    der Arbeitsschutzvorschriften gemäß der Sächsischen Arbeitsschutzzuständigkeits-verordnung bleiben unberührt.
    (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer
  20. vorsätzlich
    a) entgegen § 2 Absatz 2 an einer Ansammlung oder Zusammenkunft teilnimmt, wenn dadurch die zulässige Personenzahl überschritten wird,
    b) entgegen § 2 Absatz 3 eine Familienfeier in Gaststätten und in von Dritten überlassenen geschlossenen Räumlichkeiten veranstaltet oder teilnimmt, wenn dadurch die zulässige Personenzahl überschritten wird,
    c) entgegen § 2 Absatz 7 den Mindestabstand bei Zusammenkünften und Ansammlungen im öffentlichen Raum nicht einhält,
  21. fahrlässig oder vorsätzlich,
    a) entgegen § 3 Absatz 2 Nummer 1 Volksfeste, Jahrmärkte, Diskotheken, Clubs, Musikclubs, Tanzlustbarkeiten veranstaltet oder besucht,
    b) entgegen § 3 Absatz 2 Nummer 2 Prostitutionsstätten, Prostitutionsveranstaltungen, Prostitutionsvermittlung veranstaltet oder besucht,
    c) entgegen § 3 Absatz 2 Nummer 3 Sportveranstaltungen mit Publikum veranstaltet oder besucht,
    d) entgegen § 3 Absatz 2 Nummer 4 ein Dampfbad oder eine Dampfsauna betreibt oder besucht,
    e) entgegen § 4 Absatz 2 und 4 Veranstaltungen und Angebote ohne Hygienekonzept öffnet,
    f) entgegen § 6 Absatz 2 kein eigenständiges Konzept zum Besuch, Betreten und Verlassen der Einrichtung erstellt.
    § 9
    Inkrafttreten, Außerkrafttreten
    (1) Diese Verordnung tritt am 6. Juni 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 5 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 12. Mai 2020 (SächsGVBl. S. 206) außer Kraft.
    (2) § 5 tritt mit Ablauf des 31. August 2020 außer Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung mit Ablauf des 29. Juni 2020 außer Kraft.
    Dresden, den 3. Juni 2020
    Die Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
    Petra Köpping