Die Bauverwaltung Schönfeld gibt hiermit bekannt:
Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Sächsischen Straßengesetzes zum 13.12.2019 weisen wir auf eine Änderung des § 54 Sächsisches Straßengesetz (SächsStrG) hin.
Es wird darauf hingewiesen, dass Straßen, Wege und Plätze im Sinne von § 53 Abs. 1 Satz 1 SächsStrG, die nicht bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 in ein Bestandsverzeichnis aufgenommen werden, gemäß § 54 Abs. 3 Satz 1 SächsStrG ihren Status als öffentliche Straße verlieren.
Wer ein berechtigtes Interesse an der Eintragung als Straße, Weg oder Platz im Sinne von § 53 Abs. 1 Satz 1 hat, hat dies der Gemeinde schriftlich bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 mitzuteilen (§ 54 Abs. 3 Satz 2 SächsStrG).
Die Gemeinde soll in Fällen des § 54 Abs. 3 Satz 2 SächsStrG innerhalb eines Jahres eine schriftliche Entscheidung über die Eintragung treffen. Nach Ablauf der Frist oder nach Abschluss des Verfahrens ist die Eintragung in das Bestandsverzeichnis nur nach erfolgter Widmung gemäß § 6 SächsStrG zulässig (§ 54 Abs. 3 Satz 4 und 5 SächsStrG).
Gemäß § 54 Abs. 4 Satz 1 SächsStrG wird mit Ablauf der Frist nach § 54 Abs. 3 Satz 1 SächsStrG für alle zu diesem Zeitpunkt in ein Bestandsverzeichnis eingetragenen Straßen, Wege und Plätze vermutet, dass sie nach § 53 Abs. 1 Satz 1 öffentliche Straßen im Sinne dieses Gesetzes geworden sind, soweit die jeweiligen Bestandsverzeichnisse den Straßenverlauf unter Angabe von Straßenklasse, Anfangs- und Endpunkten sowie den Baulastträger erkennen lassen.
Zitat § 54 Abs.3 SächsStrG
(Satz 1) Sind Straßen, Wege und Plätze im Sinne von § 53 Absatz 1 Satz 1 nicht bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 in ein Bestandsverzeichnis aufgenommen, verlieren sie den Status als öffentliche Straße. (Satz 2) Wer ein berechtigtes Interesse an der Eintragung als Straße, Weg oder Platz im Sinne von § 53 Absatz 1 Satz 1 hat, hat dies der Gemeinde schriftlich bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 mitzuteilen. (Satz 3) Die Gemeinden haben auf die Sätze 1 und 2 bis zum 30. Juni 2020 öffentlich hinzuweisen. (Satz 4) Die Gemeinde soll in den Fällen des Satzes 2 innerhalb eines Jahres eine schriftliche Entscheidung über die Eintragung treffen. (Satz 5) Nach Ablauf der Frist nach Satz 1 oder nach Abschluss des Verfahrens nach Satz 4 ist die Eintragung in das Bestandsverzeichnis nur nach erfolgter Widmung gemäß § 6 zulässig.
Lampertswalde, 28.05.2020


Gez. Venus
R. Venus
Bürgermeister der
Gemeinde Lampertswalde