Die Schließung der Kindertageseinrichtungen und der Kindertages-pflege, von Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen sowie der Schulen während des pandemiebedingten Lockdowns zwingt viele berufstätige Eltern, wegen der notwendigen Kinderbetreuung, ihrem Arbeitsplatz fern zu bleiben. Die Bundesregierung hatte angesichts dieser Situation bereits am 13. Dezember 2020 angekündigt, die Möglichkeit einer bezahlten Freistellung für diese Eltern auszuweiten.

Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat haben nun durch eine Änderung des SGB V beschlossen, dass Eltern, die ihre Kinder wegen behördlich angeordneter Schul- und Einrichtungsschließungen oder Quarantäne zu Hause betreuen müssen, von den gesetzlichen Krankenkassen Entschädigungen für ihren Verdienstausfall erhalten.

Anspruchsberechtigt sind berufstätige Eltern von Kindern, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder eine Behinderung haben und auf Hilfe angewiesen sind. Pro Elternteil gibt es 20 Tage Anspruch auf Kinderkrankengeld, bei Alleinerziehenden 40 Tage.

Das Kinderkrankengeld beträgt bis zu 90 % des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Es ist nach oben gedeckelt und darf 70 % der Beitragsbemessungsgrenze nicht überschreiten – pro Tag sind es maximal 112,88 Euro. Der Anspruch auf das zusätzliche Kinderkrankengeld, der über die bisherigen Ansprüche für den Fall der Betreuung erkrankter Kinder hinausgeht, wird für den Fall der Pandemie auf das Jahr 2021 befristet.

Die Änderung des SGB V ist rückwirkend zum 5. Januar 2021 in Kraft getreten.

Sollten Krankenkassen einen Nachweis durch die Einrichtungen verlangen, hat das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) im Rahmen seiner Öffentlichkeitsarbeit eine Musterbescheinigung entwickelt, die von Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen oder Schulen verwendet werden kann und eine Ergänzung zum formellen Antrag bei der gesetzlichen Krankenversicherung darstellt. Diese findet sich im Anhang oder direkt zum Download unter https://www.bmfsfj.de/musterbescheinigung.

Weitere Informationen zu den Regelungen rund um die Erweiterung der Kinderkrankentage finden sich

auf der Website des ressortzuständigen BMG https://www.bundesgesundheitsministerium.de/presse/pressemitteilungen/2021/1-quartal/anspruch-auf-kinderkrankengeld.html

oder auf der Website des BMFSJ

https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/corona-pandemie/kinderbetreuung-bei-schul–und-kitaschliessungen.

Nach Abstimmung mit der Landesdirektion Sachsen möchten wir darauf hinweisen, dass der Anspruch auf Verdienstausfall nach § 56 Abs. 1a IfSG selbstständig neben dem Kinderkrankengeld steht. Es gibt keinen Vor- oder Nachrang einer Entschädigungszahlung. Die Eltern können also selbst entscheiden, welche Leistung sie in An-spruch nehmen. Für die Zeit des Bezugs von Krankengeld ruht je-doch für beide Elternteile der Anspruch nach § 56 Absatz 1a des Infektionsschutzgesetzes.“