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1. für die Gundsteuer
a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe(Grundsteuer A) auf 285 von Hundert
b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf der Steuermessbeträge 370 von Hundert
2. für die Gewerbesteuer auf der Steuermessbeträge 390 von Hundert
Die Hebesatz-Satzung gild unbefristet